|
|
 |
Vereinssatzung Fleesensee-Touristik Malchow e.V.
mit den Änderungen vom 31.03.1994 , 16.04.1999 und 14.04.2000
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Fleesensee-Touristik Malchow e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Malchow, Landkreis Müritz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Vereins
- Die Aufgabe des Vereins ist es, den Fremdenverkehr und die dazugehörigen Dienstleistungsbereiche zu fördern.
- Der Verein nimmt die Interessen des örtlichen Fremdenverkehrs gegenüber Vertretungskörperschaften, Behörden sowie Verbänden und Vereinigungen wahr.
- Der Verein hat die Belange der Gäste zu wahren und zu deren Wohl Einrichtungen zu unterhalten und zu fördern.
- Der Verein setzt sich für die Verschönerung des Ortsbildes ein.
- Der Verein arbeitet eng mit Organen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zusammen. Er sorgt mit seiner Tätigkeit für die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Umwelt.
- Er trägt zur Aufklärung der Bevölkerung über die Erfordernisse des Fremdenverkehrs bei.
- Der Verein berät die Unternehmen der Stadt Malchow in Fragen des Fremdenverkehrs.
- Er berät in allen Fragen der Fremdenverkehrswerbung.
- Der Verein wirkt bei der touristischen Erschließung der Malchower Umgebung mit.
- Der Verein betreibt ein Verkehrsbüro "Tourist-Information" mit Zimmervermittlung.
Gemeinnützige Tätigkeit
- Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
- Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstigen Leistungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsmittel sind nur für satzungsgemäße Zwecke einzusetzen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts werden, wenn sie bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu fördern und anzuerkennen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zu Ende des Geschäftsjahres bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch Ausschluß des Mitgliedes, desgleichen bei Wegzug oder Geschäftsaufgabe.
- Der Ausschluß kann durch die Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten, Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, Mißachtung der Satzung oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgen.
- Ehrenmitglieder können Einzelpersonen werden, die sich um die Verwirklichung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.
§ 4 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
- Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den
Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche
Auskünfte zu erteilen.
- Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die in einer Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten.
Ehrenmitglieder bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst.
§ 6 Name, Sitz, Organe
- Der Verein führt den Namen „Fleesensee-Touristik Malchow e. V.“.
- Die Organe des Verkehrsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
- Der Verein kann für die Abwicklung seiner Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
- Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; mit der Ladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, mindestens eine Woche vorher dem Vorstand einzureichen.
- Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahres- bzw. Geschäftsberichtes,
b) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Beschlußfassung über Anträge aus der Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Wahlen erfolgen als offene Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime
Wahl beantragt.
- Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und vom Versammlungsleiter sowie einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern,
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- den 3 Beisitzern
- Die Stadt Malchow stellt einen der drei Beisitzer als geborenes Mitglied des Vorstandes.
- Der Vorstand kann Vertreter der Stadtverwaltung Malchow, der Stadtvertretung bzw. anderer Körperschaften und Vereine zu dienen Sitzungen einladen.
- Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptiert werden.
- Die Einladungen zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgen schriftlich, in der Regel zwei Wochen, jedoch mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
- Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens vier seiner Mitglieder. In diesem Falle entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand leitet den Verkehrsverein; insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Beratung des Haushaltsplanes
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechenschaftslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
d) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Einsetzen von Arbeitsausschüssen
f) Delegierung von Mitgliedern in andere Körperschaften
g) Bestellung eines Geschäftsführers.
- Der Vorstand soll wenigstens vierteljährlich zusammentreten.
- Falls ein Geschäftsführer bestellt ist, nimmt er an den Vorstandssitzungen mit beratender
Stimme teil.
§ 9 Ausschüsse
- Ausschüsse werden vom Vorstand zur Lösung spezieller Probleme berufen.
- Sie berichten der Mitgliederversammlung über die Erledigung ihrer speziellen Aufgaben.
§ 10 Beiträge
Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
§ 11 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
- Über das Ergebnis der Prüfungen haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 12 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
- Änderungen der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.
- Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadtverwaltung zur Verwendung
für gemeinnützige Zwecke.
§ 13 Schlußbestimmungen
- Jedes Mitglied des Verkehrsvereins erhält ein Exemplar der Satzung.
- Die Tätigkeit des Vereins beginnt am 17. April 1991.
|
|