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Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe  

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die Insel ist der älteste Stadteil von Malchow, die Altstadt ist mit der Neustadt über eine Drehbrücke verbunden. Die Tourismusinfo oder Touristikzentrale befindet sich direkt an der Drehbrücke und ist die zentrale Informationsstelle und Buchungszentrale der Region.

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039932 83186
Fleesensee-Touristik
Malchow e.V.
An der Drehbrücke
17213 Malchow
info@tourismus-malchow.de

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  Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe

Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe für die Stadt Malchow Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBI. M-V S. 205) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 93 (GVOBI: M-V S.522; berichtigt S. 916), geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBI. M-V S. 91), wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 26.04.2005 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Abgabe

1Die Stadt Malchow ist als „Staatlich anerkannter Luftkurort“ anerkannt. 2Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhebt die Stadt Malchow eine Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt ist. 3Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden. 4Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 2 Kurabgabepflichtige

1Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im anerkannten Gebiet (Erhebungsgebiet) aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. 2Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. 3Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht.

§ 3 Befreiungen

1Von der Kurabgabepflicht sind befreit:
  1. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
  2. Jede fünfte und weitere Person einer Familie
  3. Besucher von Privatpersonen (nicht kommerzieller Aufenthalte)

§ 4 Höhe der Kurabgabe
4.1.

1Die Kurabgabe beträgt je Person und Aufenthaltstag:
  1. 1. In der Hauptsaison für die Zeit
    vom 01.05. bis 30.09. 1,00 Euro<
  2. 2. In der Nebensaison für die Zeit
    vom 01.01. bis 30.04.
    vom 01.10. bis 31.12.
    0,50 Euro

4.2.

1Der An- und Abreisetag werden als ein Aufenthaltstag berechnet. 2Berechnungsgrundlage ist der Tagessatz für den Anreisetag.

4.3.

1Der Abgabenpflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe in Höhe von 30,00 Euro zahlen, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. 2Der Bemessung der Jahreskurabgabe liegen 30 Aufenthaltstage zu Grunde. 3Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet. 4Dies gilt auch für ortsfremde Kleingärtner und ihre Familienangehörigen mit einem Kleingarten im Erhebungsgebiet sowie für ortsfremde Eigentümer von Wohnwagen und ihre Familienangehörigen, soweit deren Wohnwagen mehr als 30 Tage im Erhebungsgebiet verbleiben. 5Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben.

4.4.

1Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Zeitraum ihrer Gültigkeit enthält.

4.5.

1Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen den Aufsichtspersonen vorzuzeigen.

§ 5 Ermäßigung
5.1.

Die Kurabgabe beträgt je Person und Aufenthaltstag:
  1. 1. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige, und Zivildienstleistende um 50%Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehrpflichtige, und Zivildienstleistende um 50%
  2. 2. Schwerbehinderte Personen mit mindestens 50% Erwerbsminderung sowie deren erforderliche Begleitpersonen Personen um 50%
  3. 3. Personen, die über einen Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sowie über Verbände der freien Wohlfahrtspflege sich einem Heilverfahren unterziehen, um 50%

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Kurabgabe
6.1.

1Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. 2Die Jahreskurabgabepflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres und wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.

6.2.

1Kurabgabepflichtige, die keine Unterkunft im Erhebungsgebiet nehmen (Tagesgäste), haben bei Ankunft ihre Tageskurkarte beim Verein Fleesensee-Touristik e. V. Kirchenstraße 1 in Malchow, zu zahlen.
www.malchow-ist-schöner.de   www.tourismus-malchow.de